Die Berufszulassung für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler wird zum 1. August 2018 neu geregelt.

Während die Berufszulassung des Immobilienmaklers schon seit Jahren in der Gewerbeordnung geregelt ist, war die gewerbliche Verwaltung von Eigentums- oder Mietwohnungen bisher erlaubnisfrei. Mit dem neuen Gesetz wird nun auch für diese Berufsgruppe eine Erlaubnispflicht eingeführt.

Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter
Für Wohnimmobilienverwalter, dazu gehören  Wohnungseigentumsverwalter (WEG-Verwalter) und Mietverwalter (für Dritte), wird erstmals eine Erlaubnispflicht in der Gewerbeordnung (GewO) eingeführt. Für die Erlaubniserteilung nach § 34c GewO müssen diese künftig ihre persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

Die Übergangsfristzur Beantragung einer Erlaubnis für Wohnimmobilienverwalter, die vor dem 1. August 2018 bereits tätig sind, läuft bis zum1. März 2019. In Niedersachsen sind die Industrie- und Handelskammern zuständige Erlaubnisbehörde für § 34c GewO.

Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gibt es eine Weiterbildungspflicht (20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren). Diese Pflicht gilt auch für bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Mitarbeiter. Details zur Nachweispflicht gegenüber der zuständigen Behörde sind in der überarbeiteten Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt:

  • Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich.
  • Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass bestimmte Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. Eine Zertifizierung oder staatliche Anerkennung der Anbieter ist nicht vorgesehen.
  • Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden haben Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben, zu sammeln. Für zur Weiterbildung verpflichtete Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.
  • Gewerbetreibende, die sowohl eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO als Immobilienmakler als auch nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO als Wohnimmobilienverwalter besitzen, müssen sich für beide Tätigkeiten jeweils im Umfang von 20 Stunden weiterbilden (kumulative Weiterbildung; insgesamt 40 Stunden). Dies gilt auch für Beschäftigte die bei beiden erlaubnispflichtigen Tätigkeiten unmittelbar mitwirken.
  • Der erstmalige dreijährige Weiterbildungszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2018 bis 2020 (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020).
  • Bei unterjährigen Tätigkeiten des Gewerbetreibenden bzw. der weiterbildungsverpflichteten Beschäftigten wird grundsätzlich auf das Kalenderjahr abgestellt.
  • Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
  • Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.
  • Wer die Erklärung nach Anordnung der Erlaubnisbehörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
  • Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung für Immobilienmakler und für Wohnimmobilienverwalter (Anlage 1) sowie die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildung (Anlage 2) wurden im Bundesgesetzblatt vom 15. Mai 2018, Nr. 16, Teil 1, auf den Seiten 552-555 veröffentlicht.

Die Regelungen treten zum 1. August 2018 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt werden die bestehenden Antragsunterlagen für das Erlaubnisverfahren nach § 34c GewO um die Wohnimmobilienverwaltung inklusive Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung ergänzt. Für Darlehensvermittler, die nicht unter § 34i Gewerbeordnung (GewO) fallen, Bauträger und Baubetreuer bleibt es bei den bisherigen Regelungen im § 34c GewO