Trotz Verjährung kann Kaution zur Schadensregulierung verrechnet werden

Was tun, wenn der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses erhebliche Schäden im Mietobjekt hinterlässt? Schnelles Handeln ist gefordert, denn Schadensersatzansprüche verjähren regelmäßig gemäß § 548 BGB innerhalb von sechs Monaten.

Darauf berief sich im zitierten Fall der Mieter und fordert die bislang verweigerte Rückzahlung der Kaution. Die Verjährung des Schadensersatzanspruches sei eingetreten, da das Mietverhältnis bereits seit mehr als 6 Monaten beendet war. Von freiwilligen Schadenersatzleistungen oder einem Schuldanerkenntnis war nichts zu lesen.

Im bis zum BGH ausgetragenen Rechtsstreit (BGH, Urteil v. 10.07.24, Az. VIII ZR 184/23) stärkte etwas überraschend das oberste Gericht die Ansicht des Vermieters.

 „Das Berufungsgericht (LG Nürnberg-Fürth – 7 S 3897/22 – Urteil vom 25. Juli 2023) hat bei seiner Beurteilung maßgeblich auf die für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache gesetzlich vorgesehene kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 548 Abs. 1 BGB) abgestellt, innerhalb derer eine Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen noch nicht bestanden hat. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch die beiderseitigen Interessen der Parteien eines Wohnraummietverhältnisses im Falle der Vereinbarung einer Barkaution nicht hinreichend berücksichtigt. Eine vom Mieter gestellte Barkaution dient gerade der Sicherung der Ansprüche des Vermieters; dieser soll sich nach Beendigung des Mietverhältnisses auf einfache Weise durch Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch befriedigen können.“

Eine bemerkenswerte und überzeugende Begründung, die dazu beitragen kann, die Eigentumsrechte des Vermieters zukünftig besser zu schützen.