Gesetzentwurf “Balkonsolaranlagen in Wohnungseigentumsanlagen” angenommen

Der Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – hat mit der 181. Sitzung. Berlin, am Donnerstag, dem 4. Juli 2024, in zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen (Drucksache 20/9890) angenommen. Grundlage bildeten die Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss). Für den Gesetzentwurf stimmten die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie die CDU/CSU-Fraktion und die Gruppe Die Linke. Die AfD-Fraktion stimmte dagegen.

„Balkonkraftwerke“ in Wohnungseigentumsanlagen

Den Wohnungseigentümern und deren Mieter erleichtert der Gesetzgeber die Installation von “Balkonkraftwerken”, auch Steckersolaranlagen genannt. Die Installation der Balkonkraftwerke wird als zusätzliche, privilegierte Maßnahme im Wohnungseigentumsgesetz (§ 20 Bauliche Veränderung, Absatz 2) aufgenommen. Das Recht des Einzelnen auf die Installation kann ihm dann nicht mehr verweigert werden. Die Gemeinschaft hat nicht mehr über das „Ob“, sondern nur über das „Wie“ der Installation zu entscheiden.

Es bleibt auch zukünftig bei dem Grundsatz, ohne Beschluss darf kein „Balkonkraftwerk“ errichtet werden.

Das Plenarprotokoll können Sie hier einsehen.