Was sollten Wohnungseigentümer beachten

Spätestens wenn man sich nach einem heißen Sommertag hitzegeplagt im Bett wälzt, fällt die Entscheidung-ich brauche kalte Luft, und das sofort.

Alle Bedenken zum Anschaffungspreis (es gibt ja schließlich ganz tolle Sonderangebote), den zusätzlichen Stromkosten und den möglicherweise schlafraubenden Lüftergeräuschen zählen nicht mehr, es wird einfach zu heiß in der Schlafkammer.

Schluss mit den ständigen Vorbehalten und dem Zögern, ein Ventilator muss her, oder doch gleich ein Klimagerät?

Erste Recherchen führen zwangsläufig zum Ventilator, denn Angebote und Auswahl sind riesig. Tisch-Stand-Decken-Turmventilatoren, bis hin zum Luftkühler mit Wassertank versprechen eine angenehme Abkühlung. Man sollte wissen, dass der Ventilator die Raumtemperatur um kein Grad absenkt. Die bewegte Luft fühlt sich halt kühler an als stehende Luft. Wem das reicht, kann für relativ wenig Geld auf gefühlte Abkühlung hoffen. Bei Stiftung Warentest finden Sie einen Test vom 20.04.2022 zu 38 Ventilatoren zwischen 20 und 400 Euro.

Geeigneter für ein dauerhaftes Wohlfühlklima in den Sommermonaten sind die Klimageräte. Wohnungseigentümer stehen vor dem Dilemma, dass sie in vielen Fällen auf die Zustimmung ihrer Miteigentümer angewiesen sind. 

Bei Raumklimageräten gibt es zwei unterschiedliche Modelle: die sogenannten “Monoblöcke” und die Splitgeräte.

Ohne Mitwirkung übriger Eigentümer ist es gestattet, ein Monoblockklimagerät in den eigenen Räumen aufzustellen. Es benötigt lediglich einen Steckdosenanschluss. Allerdings ist die Abluft mit einem Schlauch durch einen Fenster- oder Türspalt nach außen zu leiten. Auf diesem Weg wird auch wieder Außenluft in den Raum strömen, im ungünstigen Fall führt man sich damit wieder warme Luft zu. Alternativ ist theoretisch eine Bohrung möglich, um den Abluftschlauch nach außen zu führen. Ohne die Genehmigung der Miteigentümer ist allerdings der Eingriff in das Gemeinschaftseigentum, hier die Außenhülle des Gebäudes, nicht möglich.

Laut Stiftung Warentest vom Mai 2024 ist keines der Monoblock-Geräte besser als mit der Note 3,8 bewertet worden. Je höher die Außentemperatur, desto geringer der Effekt. Die nach draußen geblasene warme Abluft kommt durch Ritzen, Fugen und Innentüren wieder zurück in den zu kühlenden Raum, den Druckausgleich kann man nicht verhindern.

Die Alternative bietet das Splitgerät. Es ist effektiver, aber auch wesentlich teurer. Laut Stiftung Warentest kühlt ein Splitgerät in knapp fünf Minuten einen kleinen Raum von 30 auf 24 Grad Celsius, wozu der Monoblock mindestens 30 bis 45 Minuten benötigt.

Splitgeräte dürfen nur von Fachpersonen installiert werden, da sie gefährliche Kältemittel enthalten. Sie benötigen einen Wanddurchbruch, das Kühlgerät verbleibt im Zimmer, der Kompressor wird außen angebracht. Und hier greift wieder das Mitbestimmungsrecht der Miteigentümer, die mit welcher Begründung auch immer, sich gestört fühlen können.

Welche hauptsächlichen Beeinträchtigungen sind zu erwarten?

  • Geräusche (TA Lärm)

  • Substanzeingriff ins Gemeinschaftseigentum (Wanddurchbruch)

  • Kondenswasserbildung (schädigt Gemeinschaftseigentum)

  • Optische Beeinträchtigung

Wie urteilen die Gerichte?

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Fazit:

Es gibt kein generelles Verbot für Klima-Split-Gerät in Eigentumsanlagen.

Eine Montage ist nur nach vorheriger Beschlussfassung statthaft.

Die Installation ist eine bauliche Veränderung (keine privilegierte Maßnahme), die mit einer einfachen Mehrheit zu beschließen ist und die Einbeziehung von Fachhandwerkern verlangt.

Die aktuelle Rechtsprechung und herrschende Meinung sehen keine grundsätzlichen Anfechtungsgründe durch den Substanzeingriff ins Gemeinschaftseigentum (Wanddurchbruch), die Kondenswasserbildung oder die optische Beeinträchtigung (keine grundhafte Umgestaltung).

Demgegenüber werten die Gerichte die mit dem Betrieb der Klimaanlage verbundenen nächtlichen Geräuschrisiken bzw. tatsächlich möglichen Geräusche als unzumutbar nachteilig, wenn diese nicht die zulässigen Höchstwerte unterschreiten. Die Betriebsgeräusche von Kompressor und Lüfter sind laut. Die leisesten Geräte sollen einen maximalen Schallpegel von 50 dB erreichen, was aber die Leistungsfähigkeit der Geräte einschränkt. Der Testsieger (Stiftung Warentest vom 17. Juni 2024) erreicht laut Firmenangaben den Schallleistungspegel Kühlen/Heizen:  57 / 59 dB(A).

In Wohnmisch- und Kleinsiedlungsgebieten ist ein maximaler Geräuschpegel von tagsüber mit maximal 63 Dezibel und nachts mit maximal 45 Dezibel vorgegeben.

In reinen Wohngebieten gehen die Anforderungen noch darüber hinaus. Der höchstzulässige Geräuschpegel liegt hier bei 50/35 Dezibel.

Alleine diese Vorgaben belegen, dass der Einbau eines Klima-Split-Gerätes in einer WEG vorab optimal mit den Nachbarn kommuniziert werden sollte, um Anfechtungen und Klagen zu vermeiden.

Geschützt und klagebefugt ist der Eigentümer, dem ein Nachteil in größerem Umfang zugemutet wird als den übrigen Wohnungseigentümern, in der Regel die direkten Nachbarn. Die Geräuschbelästigung wird einem oder mehreren Wohnungseigentümern in größerem Umfang zugemutet werden als den übrigen Wohnungseigentümern, was zu einer treuwidrigen Ungleichbehandlung führen kann.