Zertifikat und Fortbildung für Verwalter

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Seit dem 01.12.2023 gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Übergangsweise wurde eine Verwaltung, die am 01.12.2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, bis zum 01.06.2024 in dieser Gemeinschaft einem zertifizierten Verwalter gleichgesetzt.

Beide Termine sind überschritten. Fassen die Wohnungseigentümer dennoch einen Beschluss über die Bestellung eines nicht zertifizierten Verwalters, so widerspricht dieser Beschluss der ordnungsmäßigen Verwaltung. Der Beschluss ist durch eine Beschlussanfechtungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WEMoG gerichtlich anfechtbar.

Der Gesetzgeber hat in § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEMoG Ausnahmeregelungen für eine Verwaltung ohne Zertifizierung getroffen. Bestehen weniger als neun Sondereigentumseinheiten, übernimmt ein Wohnungseigentümer die Verwaltung oder verlangt weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters, kann auf den Nachweis der Zertifizierung, oder gleichgestellter Ausbildung, verzichtet werden.

Wie in jedem Berufszweig darf es auch bei den Verwaltungen keinen Bildungsnotstand geben. Auch wenn der Berufsstand mit der Zertifizierung seine Qualifikation nachgewiesen hat, darf die Weiterbildung nicht auf der Strecke bleiben. Der Gesetzgeber verlangt seit dem 1. August 2018 die Berufszulassung für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler mit dem Nachweis der Erlaubniserteilung nach § 34c GewO (Nachweis persönlicher Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse und einer  Berufshaftpflichtversicherung)

Gewerbetreibende sind verpflichtet, ihren Eigentümergemeinschaften während der jeweiligen Vertragslaufzeit regelmäßig – ebenfalls spätestens zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres Angaben über die von ihnen im Vorjahr absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen mitzuteilen. Achten Sie bei einem Verwalterwechsel auf den Nachweis der beruflichen Qualifikation. Gefordert sind 20 Stunden innerhalb von 3 Jahren.

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