DDR-Altmietvertrag über Wohnraum begrenzt Anspruch auf Eigenbedarfskündigung unzulässig
Mit Urteil vom 13. November 2025 – VIII ZR 15/23 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein auf unbestimmte Zeit geschlossener DDR-Altmietvertrag über Wohnraum, der hinsichtlich einer Beendigung des Mietverhältnisses auf die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik Bezug nimmt, seitens des Vermieters gegen den Willen des Mieters wegen Eigenbedarfs gekündigt werden kann.
Vorinstanz Landgericht
Mit seinem Urteil vom 15. Dezember 2022 hat das Landgericht eine Eigenbedarfsklage abgewiesen. Nach dem DDR-Mietvertrag könnte der Mieter nur dann einen Eigenbedarfsanspruch geltend machen, wenn er „die Wohnung aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen “dringend” benötige“. Die vom Kläger für einen Eigenbedarf angeführten Belange erfüllten diese verschärfte Kündigungsvoraussetzung indessen nicht. Eine solche vertragliche Regelung sei weiterhin wirksam, so das Landgericht.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die vom Berufungsgericht für die Klageabweisung gegebene Begründung keinen Bestand haben kann. Der vom Kläger geltend gemachte Eigenbedarf ist allein anhand der Vorschrift des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu beurteilen und liegt vor, wenn der Kläger die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Die Eigenbedarfskündigung des DDR-Altmietvertrags setzt zu ihrer Wirksamkeit nicht voraus, dass der Kläger die betreffende Wohnung “aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen ‘dringend’ benötigt”.
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