Entspannung pur: Genießen Sie auch 2025 die Behaglichkeit am Kaminfeuer  

Kaminfeuer

Es bleibt dem zu Recht stolzen Besitzer eines Kaminofens vor der behaglichen Ruhe leider nicht erspart, einen Blick auf das Herstellungsjahr zu werfen. Zwar scheint das von der Deutschen Umwelthilfe geforderte generelle Verbot zum Heizen mit Kaminholz vom Tisch zu sein, aber ältere Geräte stehen im Verdacht, Feinstaub über das erlaubte Maß hinaus zu produzieren.

Nach dem 31. Dezember 2024 müssen Kamine, Öfen und Kaminöfen, die zwischen Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb gegangen sind, die in der 1. BImSchV vorgeschriebenen, höheren Grenzwerte an Kohlenmonoxid- und Feinstaubwerte erfüllen. Für vor 1995 eingebaute Öfen und Kamine endete die Übergangsfrist bereits vor Jahren (Grenzwerte).

Da man die Werte nicht selbst messen und/oder ablesen kann (es gibt ja nicht einmal eine App), ist man auf fachliche Unterstützung angewiesen. Erster Ansprechpartner ist ihr Schornsteinfeger, er weiß nach seiner Messung, was zu tun ist. Und er kennt die Ausnahmeregelungen, die auch den Betrieb des Kaminofens betreffen. Offene Kamine sind grundsätzlich von der Austauschpflicht ausgenommen, mit der Einschränkung, dass sie nur gelegentlich betrieben werden dürfen.

Im Konfliktfall wird diese Ausnahmeregelung wenig hilfreich sein. Es gibt keine verbindliche zeitliche Definition für „gelegentlich“. Analog dem Grillverbot ist man dem Bauchgefühl des Richters oder dem Argumentationsgeschick des Rechtsanwalts ausgeliefert. Beispielhaft gibt es ein Urteil, das gelegentlich acht Tage im Monat mit einer Brenndauer von maximal fünf Stunden als erträglich und gelegentlich wertet.

Anders bewertet ein Oberlandesgericht die Beeinträchtigungen durch Kaminofen-Rauch. Gelegentliche, höchst seltene Beeinträchtigungen durch den Rauch eines Kaminofens sind durch die Nachbarn hinzunehmen, da nach Gutachtermeinung in nur 2,9 Prozent aller vorstellbaren Windsituationen eine Geruchsbelästigung auftritt. Maßnahmen wie bestimmte Betriebszeiten sind deswegen bei einer solchen Ausgangslage nicht nötig.

Verlassen Sie sich nicht auf diese willkürlichen Beispiele, vertrauen Sie besser Ihrem Schornsteinfeger, seinen fachlichen Vorgaben und genießen Sie mit ruhigem Gewissen den Winterabend am Kamin.

Aber Vorsicht bei vermieteten Eigentumswohnungen. Wer haftet für einen Brandschaden?

Nach einem (älteren) Urteil kann der Eigentümer für einen vom Mieter verursachten Brandschaden zur Instandhaltungspflicht des Gemeinschaftseigentums herangezogen werden. Der Mieter entsorgte die bis jetzt nicht völlig abgekühlte zwanzig Stunden alte Asche aus dem offenen Kamin. Für den Brandschaden haftet der Eigentümer, da er eine erhöhte Betriebsgefahr geschaffen hat, so das Gericht.

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