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Die neuesten Urteile zum WEG- und Mietrecht finden Sie tagesaktuell im Servicebereich „Rechtsprechung aktuell“, zusätzlich die wichtigsten BGH-Urteilen des letzten Jahres.

Heute lesenswert:

Bundesfinanzhof fällt Entscheidung gegen den Vermieter

Keine sofortige steuerliche Absetzbarkeit von Rücklagen für vermietende Wohnungseigentümer

Vermieter können grundsätzlich Ausgaben, die mit der Vermietung ihrer Immobilie in Zusammenhang stehen, steuerlich geltend machen – dazu zählen auch Rücklagen für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums, so auch die Einzahlung in die Erhaltungsrücklage.

An diesem Grundsatz ändert der BFH nichts, er stellt allerdings klar, zu welchem Zeitpunkt der Betrag steuerlich geltend gemacht werden kann.

Die Kläger argumentierten, dass die Eigentümer keinen Zugriff mehr auf die eingezahlten Gelder haben und sie damit zu diesem Zeitpunkt den Steuervorteil geltend machen können.

Dem BFH reicht die bloße Einzahlung in die Rücklage nicht aus, um diese als Werbungskosten abzusetzen.

Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage können erst dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Geld tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen verwendet wird. BFH-Urteil Az.: IX R 19/24.

Gericht bestätigt bisherige Steuerpraxis

Geklagt hatte ein Ehepaar aus Franken, das mehrere vermietete Eigentumswohnungen besitzt. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2021 machten sie 1.326 EUR an Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklagen ihrer Wohnungseigentümergemeinschaften als Werbungskosten geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Nürnberg lehnten dies ab, da ein steuerlicher Abzug erst dann möglich sei, wenn die Mittel tatsächlich für abzugsfähige Zwecke verwendet werden.

Der BFH entschied jedoch, dass sich am Zeitpunkt der steuerlichen Abzugsfähigkeit dadurch nichts ändert. Erst wenn die Gemeinschaft die Rücklagen tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen ausgibt, entsteht der direkte Zusammenhang zur Vermietung.

Zwar gehören die eingezahlten Gelder nun ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft, jedoch sind die Zahlungen nicht unmittelbar durch die Vermietung bedingt, sondern durch die gesetzliche Verpflichtung jedes Wohnungseigentümers, eine angemessene Rücklage für das Gemeinschaftseigentum zu bilden.

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