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Symbolbild Rechtssprechung

Bauliche Veränderung: Durchbruch einer tragenden Wand oder Fassade

Nach § 20 Abs. 3 und § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung fordern, sofern dadurch kein anderer Miteigentümer beeinträchtigt wird und er die Kosten selbst trägt (§ 21 Abs. 1 WEG).

Ob Wand- oder Fassadendurchbrüche als beeinträchtigende bauliche Veränderungen gelten, hängt von der Verkehrsanschauung ab – also davon, ob sich ein Miteigentümer dadurch verständlicherweise gestört fühlen kann.

Jeder Eigentümer hat das Recht, in der Eigentümerversammlung die Zustimmung für einen Durchbruch zu verlangen, ohne dazu weitere Unterlagen oder Nachweise vorlegen zu müssen. Wird der Beschlussantrag abgelehnt, kann der Antragsteller eine Beschlussersetzungsklage nach § 20 Abs. 3 WEG einreichen.

Fazit:

Ein Wanddurchbruch im Gemeinschaftseigentum – sei es nur ein Bohrloch oder eine größere Öffnung – gilt als bauliche Veränderung und nicht als Instandhaltungsmaßnahme. Auch wenn der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 14.02.2025 (V ZR 86/24) festgestellt hat, dass keine zusätzlichen Unterlagen für einen Beschlussantrag erforderlich sind, ist es bei größeren Öffnungen der tragenden Wände dringend zu empfehlen, einen statischen Nachweis vorzulegen, um mögliche bauliche Risiken und Schadensersatzforderungen zu vermeiden.

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