Durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes wurde die Rechtsstellung des Beirats grundlegend geändert. Nach der neuen Fassung im § 29 WEMoG können ausschließlich Wohnungseigentümer durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Die Anzahl der bestellten Beiratsmitglieder bleibt der Wohnungseigentümergemeinschaft überlassen. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen.
Der Beiratsvorsitzende oder dessen Vertreter können (wie bis jetzt) eine Versammlung einberufen, wenn der Verwalter fehlt oder wenn sich dieser pflichtwidrig weigert, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen. Zu den Aufgaben des Beirats gehören das Prüfen des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung. Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG soll die Abrechnung vor der Beschlussfassung vom Verwaltungsbeirat geprüft werden. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift. Der Beirat soll, muss aber nicht, die Abrechnung prüfen.
Der Beirat hat nach § 29 Abs. 2 WEG dabei immer eine unterstützende Funktion. Dies bedeutet, dass es bei der Prüfung von Abrechnungen lediglich um die rechnerische Richtigkeit geht. Das Zahlenwerk muss mit den Belegen übereinstimmen. Darüber hinausgehende Forderungen sind gegenstandslos, damit ist ein Beirat, der sich aus Wohnungseigentümern zusammensetzt, von vornherein überfordert.
Es besteht keine Pflicht, die Belegprüfung in kompletter Besetzung des Verwaltungsbeirats durchzuführen, dies kann auch durch einzelne Beiratsmitglieder erfolgen. AG München, Urteil vom 31.08.2023 – 1293 C 11654/22 WEG
Dem Beirat obliegt auch nach § 29 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht nur (wie bis jetzt) die Unterstützung, sondern auch die Überwachung des Verwalters. Bei der Überwachung besteht die Beiratskompetenz vorrangig auf der Einholung von Auskünften. Der Beirat ist das Bindeglied der Gemeinschaft zur Verwaltung, denn nach § 9 b Abs. 2 vertritt jetzt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter.
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