Blei im Trinkwasser

Klageverfahren

12. Januar 2026: Deadline für Bleirohre in Trinkwasserleitungen

Die Trinkwasserverordnung verpflichtet Vermieter, bis zum 12. Januar 2026 alle Bleileitungen aus Gebäuden zu entfernen oder stillzulegen. Was die Gesundheit des Mieters schützen soll, gilt natürlich in gleichem Umfang für die Eigentümer einer WEG.

Nach einer Information von BRUNATA-METRONA-Produktmanager Maximilian Ahrens (BundesBauBlatt NL 15|2025) gibt es in Deutschland noch immer zehntausende Gebäude mit bleihaltigen Wasserleitungen. Nach Schätzungen von Gesundheitsämtern und Wasserversorgern sollen es bundesweit noch rund 15.000 Gebäude mit Bleileitungen im Hausanschlussbereich und weitere 38.000 mit Bleileitungen innerhalb der Trinkwasserinstallation sein. Besonders betroffen sind Städte wie Hamburg, Berlin oder Regionen in Nordrhein-Westfalen und Thüringen.

Die Verordnung legt fest, dass sämtliche Bleileitungen und -teilstücke bis spätestens zum 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt werden müssen. Das betrifft sowohl Hausanschlussleitungen als auch Installationen innerhalb von Gebäuden. Der Grenzwert liegt bei 0,01 Milligramm Blei pro Liter.

Experten empfehlen eine professionelle Trinkwasseranalyse zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken, siehe auch die Keimbelastung durch Legionellen, aller drei Jahre.

Welche bedeutsame Rolle veraltete Trinkwasserleitungen beim Kauf/Verkauf einer Wohnung, Immobilie, zukommen, zeigt ein (bislang nicht rechtskräftiges) Urteil vom Landgericht Lübeck.

Ein Mann verkaufte eine Immobilie mit 36 überwiegend vermieteten Wohneinheiten in Lübeck. Die Trinkwasserleitungen sind aus Blei, hierüber klärte der Verkäufer nicht auf. Nach dem Kauf ließ die Käuferin die Wasserleitungen untersuchen: In mehreren Wohnungen liegt der Bleigehalt des Trinkwassers oberhalb des Grenzwertes.

Die Käuferin verlangt vom Verkäufer die Erstattung der Mietausfälle infolge Mietminderungen sowie Ersatz künftiger Schäden, insbesondere für die Sanierung, die über 200.000 € kostet. Der Verkäufer weigert sich, er habe weder von Bleileitungen noch von erhöhten Bleiwerten gewusst. Das Blei stamme aus den Leitungen des Wasserversorgers.

Das LG gab der Käuferin Recht und verurteilte den Verkäufer der Immobilie zur Zahlung von Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung. Die bleihaltigen Wasserleitungen waren erwiesenermaßen gesundheitsschädlich und stellten einen schwerwiegenden Mangel der Kaufsache dar, den der Verkäufer nicht hätte verschweigen dürfen.

LG Lübeck v. 1.7.2025 – 2 O 231/23

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