LG Hamburg: Kappung einer Scheinzypresse gilt als bauliche Veränderung nach dem WEG

Symbolbild Rechtssprechung

Das LG Hamburg entschied: Auch Pflanzen wie eine Scheinzypresse können bauliche Anlagen im Sinne des WEG sein. Eigenmächtige Eingriffe ohne Beschluss sind unzulässig und können Wiederanpflanzungspflichten auslösen.

Im entschiedenen Fall kappte ein Wohnungseigentümer während der Urlaubszeit seines Miteigentümers eine im Eingangsbereich stehende Scheinzypresse – ohne Beschluss und gegen dessen Willen. Das Landgericht Hamburg wertete dieses Vorgehen als rechtswidrig: Die Pflanze war weder abgestorben noch gefährlich.

Der betroffene Eigentümer kann gemäß § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 WEG die Wiederanpflanzung verlangen. Eine vorherige Beschlussfassung ist dafür nicht erforderlich.

Praxis-Tipp

Auch Bepflanzungen und Gartenanlagen prägen das äußere Erscheinungsbild einer Wohnanlage. Sie fallen daher unter die Regeln für bauliche Veränderungen. Eigenmächtige Eingriffe – etwa das Fällen, Kappen oder Entfernen von Pflanzen – sind nicht zulässig und können Wiederherstellungsansprüche auslösen.

LG Hamburg, Urteil vom 14.03.2025 – 318 S 39/23