Mieterhöhung nach Sanierung

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Was erlaubt der Gesetzgeber?

Die im Burdaverlag erscheinende Zeitung „Das Haus“ hat in ihrem Novemberheft die Frage gestellt, in welchem Umfang Modernisierungskosten auf Mieter umgelegt werden können. Gerade das GEG und die damit verbundenen Heizungsumstellungen sind mit hohen Investitionen verbunden, die sich amortisieren müssen.

Lothar Blaschke, Vorsitzender des VDWE, hat in diesem Beitrag die wichtigsten Eckpunkte erklärt:

Eine Modernisierung steigert nicht nur den Komfort für die Nutzer der Wohneinheit – sie bietet auch für Eigentümer klare Vorteile. Zum einen erhöht sie den Wert der Immobilie, zum anderen kann sie den Energieverbrauch und damit langfristig auch die Kosten reduzieren.

Investitionen ohne zumindest mittelfristige Refinanzierung wird dennoch kein Eigentümer freiwillig planen. Der Gesetzgeber hat auch aus diesem Grund mit engen Vorgaben Möglichkeiten geschaffen, den Mieter an den Modernisierungskosten zu beteiligen. Denn schließlich profitieren sie als Erste vom verbesserten Wohnkomfort. Die umlagefähigen Kosten sind streng abgegrenzt: Vermietende dürfen grundsätzlich acht Prozent der auf die Wohnung entfallenden Modernisierungskosten auf die Mieter umlegen (§ 559 BGB). Fördermittel sowie eventuelle Finanzierungskosten müssen zuvor abgezogen werden. Zusätzlich gilt eine Kappungsgrenze: Innerhalb von sechs Jahren darf die Miete um höchstens drei Euro pro Quadratmeter steigen.

Sonderregelung beim Austausch der Heizung
Bei einer Heizungsmodernisierung gelten erweiterte Vorgaben. Hier darf die monatliche Miete nur um maximal 50 Cent pro Quadratmeter erhöht werden – ebenfalls unter Beachtung der Kappungsgrenze von drei Euro pro Quadratmeter. Wird das Gebäudeenergiegesetz (GEG) angewendet, können Vermietende bis zu zehn Prozent der Kosten auf die Mieter umlegen.

„Das Haus“, Ausgabe 11/2025

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