Wer erstellt Jahresabrechnung: Neuer oder alter Verwalter?
Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) durch den Verwalter die Jahresabrechnung aufstellen. Es wurde streitig, welcher Verwalter dies für das Jahr 2022 tun muss: B, der mit Wirkung zum 31.12.2022 abberufen wurde, oder B1, der ab dem 01.01.2023 der Verwalter war.
Leitsatz des BGH:
1. Zur Erstellung von Jahresabrechnungen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet; als ausführendes Organ muss der bestellte Verwalter auch ausstehende Abrechnungen für Vorjahre erstellen.
2. Daneben kann auch der frühere Verwalter aus dem Verwaltervertrag weiterhin verpflichtet sein, die Jahresabrechnung zu erstellen, sofern die Pflicht der Gemeinschaft bereits während seiner Amtszeit entstanden ist.
3. Die Pflicht der Gemeinschaft zur Erstellung der Jahresabrechnung entsteht am 1. Januar des folgenden Kalenderjahres; der frühere Verwalter, dessen Amtszeit zum 31. Dezember des Vorjahres geendet hat, ist nicht zur Erstellung der Jahresabrechnung für das Vorjahr verpflichtet.
Fazit: Der BGH entscheidet sich für den 01.01. und gegen den 31.12.

