BGH schafft Klarheit bei Verwalterwechsel zum Jahresende

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Anmerkung zum Urteil BGH vom 26.09.2025 – V ZR 206/24

Mit Urteil vom 26.09.2025 (V ZR 206/24) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem Verwalterwechsel zum 31. Dezember nicht der ausgeschiedene Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und damit der neue Verwalter für die Jahresabrechnung verantwortlich ist.

Die Erstellung der Jahresabrechnung erfolgt durch den amtierenden Verwalter als Organ Ihrer Eigentümergemeinschaft. Dieser muss auch ausstehende Abrechnungen für Vorjahre erstellen.

Nach neuem Recht (§§ 18, 28 WEMoG) entsteht die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung erst am 1. Januar des Folgejahres. Der Verwalter handelt dabei lediglich als Organ der Gemeinschaft. Endet seine Amtszeit mit Ablauf des 31.12., trifft ihn – ohne besondere Vereinbarung – keine Pflicht mehr zur Erstellung der Abrechnung.

Der frühere Verwalter schuldet allerdings die Rechnungslegung, während die eigentliche Abrechnung vom neuen Verwalter zu erstellen ist.

Eine Pflicht des ausscheidenden Verwalters kann sich aus dem Verwaltervertrag ergeben. In jedem Fall bleibt er Ihrer Eigentümergemeinschaft gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet. Das Urteil sorgt für erhebliche Rechtssicherheit und sollte bei Verwalterwechseln und Vertragsgestaltungen künftig zwingend berücksichtigt werden.

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