LG Stuttgart: Keine Pflicht zur Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Wegfall des Eigenbedarfs

Klageverfahren

Wegfall von Eigenbedarf: Was Vermieter mitteilen müssen – und was nicht

Werden Mieter ordnungsgemäß darüber informiert, dass ein angemeldeter Eigenbedarf entfallen ist, erwächst daraus nicht automatisch die Pflicht des Vermieters, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses anzubieten. Dies bestätigte dasLandgericht Stuttgart in einem Beschluss vom Januar 2026 (Az. 1 S 57/25).

Der Sachverhalt: Nachdem Mieter aufgrund einer Eigenbedarfskündigung ausgezogen waren, teilte der Vermieter mit, dass der Kündigungsgrund nachträglich entfallen sei. Er bot jedoch keine Fortführung des Mietvertrags an. Die ehemaligen Mieter klagten daraufhin auf Schadensersatz, da sie vermuteten, der Eigenbedarf habe von Anfang an nicht bestanden.

Die Entscheidung: Die Klage blieb erfolglos. Das Gericht stellte klar:

  • Hinweispflicht erfüllt: Ein Vermieter genügt seiner nachvertraglichen Pflicht, wenn er den Mieter über den Wegfall des Eigenbedarfs informiert.
  • Kein Fortsetzungsangebot nötig: Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, den Mietern aktiv die Fortführung des Verhältnisses anzubieten.
  • Schadensersatz nur bei Täuschung: Ein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB besteht ausschließlich dann, wenn der Eigenbedarf bereits zum Zeitpunkt der Kündigung schuldhaft vorgetäuscht wurde – was die Mieter im vorliegenden Fall nicht beweisen konnten.

Damit folgt das LG Stuttgart der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.20, Az. VIII ZR 238/18).

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