Endlich praxisnah: Der BGH beendet das mühsame Sammeln von Scheinangeboten.
Der BGH hat mit Urteil vom 27.03.2026 eine wegweisende Entscheidung getroffen: Wohnungseigentümer sind vor Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen nicht mehr grundsätzlich verpflichtet, mehrere Vergleichsangebote einzuholen.
Damit bricht überraschend der V. Zivilsenat mit der bisherigen Praxis und stuft die klassische Einholung von drei Angeboten als rein formale Vorgabe ein, die wenig über die tatsächliche Qualität oder Preiswürdigkeit aussagt. Entscheidend ist künftig allein, dass die Eigentümer eine angemessene Leistung zu einem marktgerechten Preis erhalten. Diese Informationsgrundlage kann statt durch Vergleichsangebote ebenso durch Gutachten von Architekten oder Bausachverständigen geschaffen werden. Zudem erkennt das Gericht an, dass Zeitdruck oder Handwerkermangel das Einholen mehrerer Angebote oft unmöglich machen. Gegen die Einholung mehrerer Vergleichsangebote bzw. weiterer Informationen können zudem die mangelnde Verfügbarkeit anderer ortsnaher Handwerker sprechen.

