BGH, Urteil vom 17. Juli 2026 – V ZR 162/25
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch darauf haben können, ein Klima-Splitgerät auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu installieren.
Im zugrunde liegenden Fall beantragten die Kläger die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Einbau der Klimaanlage. Der entsprechende Beschluss fand zunächst keine Mehrheit. Auch ihre Klage vor dem Amtsgericht Pankow blieb erfolglos. Das Landgericht Berlin II gab den Klägern jedoch recht – eine Entscheidung, die der BGH nun bestätigt hat.
Der Einbau eines Klima-Splitgeräts, der regelmäßig mit einer Durchbohrung der Fassade verbunden ist, stellt eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar. Nach § 20 Abs. 1 WEG ist hierfür grundsätzlich ein Gestattungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich.
Zwar zählen Klimaanlagen nicht zu den gesetzlich privilegierten baulichen Maßnahmen. Dennoch kann nach § 20 Abs. 3 WEG ein Anspruch auf Zustimmung bestehen. Voraussetzung ist, dass entweder alle durch die Maßnahme über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigten Wohnungseigentümer zustimmen oder eine solche Beeinträchtigung im rechtlichen Sinne gar nicht vorliegt.
Der BGH knüpft dabei an seine bisherige Rechtsprechung an. Selbst erhebliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum – etwa Fassadendurchbrüche oder sogar die Entfernung tragender Wände – führen nicht automatisch zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer. Entscheidend ist vielmehr, ob sich ein nicht zustimmender Wohnungseigentümer nach der allgemeinen Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
Im vorliegenden Fall wurde die Zustimmung nicht wegen der optischen Veränderung der Fassade verweigert, sondern vor allem aus Sorge vor späteren Lärmbelästigungen durch den Betrieb der Klimaanlage. Diese Befürchtung allein reicht nach Auffassung des BGH jedoch regelmäßig nicht aus, um den Einbau zu untersagen.
Ob tatsächlich unzumutbare Geräusche entstehen, müsse zunächst abgewartet werden. Etwas anderes gelte nur dann, wenn bereits vor dem Einbau feststehe, dass spätere Störungen unvermeidbar sind.
Kommt es im Betrieb wirklich zu unzulässigen Lärmbelästigungen – insbesondere wenn die Richtwerte der TA Lärm überschritten werden –, stehen den betroffenen Wohnungseigentümern Unterlassungs- und Abwehransprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG sowie § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 906 BGB zu. In diesem Fall muss der störende Eigentümer geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung ergreifen. Eine vollständige Stilllegung der Klimaanlage wird allerdings nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Vorrangig sind zeitliche Nutzungsbeschränkungen oder andere geeignete Maßnahmen zur Lärmreduzierung, so der BGH in seinem Urteil. Ferner kann die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Bedarf Regelungen zu den Betriebszeiten oder zur Nutzung von Klimaanlagen in der Hausordnung festlegen.
Zur Frage, inwieweit eine deutlich sichtbare Klimaanlage an der Fassade eine optische Beeinträchtigung darstellt, musste sich der BGH nicht äußern. Man hatte neben der erwarteten Geräuschbelästigung diesen Aspekt schlicht nicht »im Auge gehabt«.

