Amtsgericht
Das -> WEG regelt im § 43 die örtliche Zuständigkeit von Amtsgerichten in Wohnungseigentumssachen, wonach die Lage des Wohnobjektes /Grundstücks /der Wohnung im zutreffenden Amtsgerichtsbezirk entscheidend ist. Das A. verhandelt und entscheidet in allen [...weiter]