Kategorie: Das neue WEG (WEMoG)
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Das Wohnungseigentumsgesetz
Das neue Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz hat ab dem 1.12.2020 das Wohnungseigentumsgesetz ersetzt – aus WEG wurde WEMoG. Über die Schreibweise mag man…
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Virtuelle Eigentümerversammlung-Rechtsausschuss entschärft Gesetzänderung
Virtuelle Wohnungseigentümerversammlung-eine begrenzte Alternative Der Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – hat mit der 181. Sitzung. Berlin, am Donnerstag, dem…
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Virtuelle Eigentümerversammlung-welche Schlüsse zieht der Rechtsausschuss aus der Anhörung?
Gesetzentwurf „Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen“ weiterhin nicht vom Tisch Wohneigentümerversammlungen sollen nach dem Entwurf, Deutscher Bundestag-1. Lesung 18.01.2024, künftig rein virtuell…
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Änderung im § 9a WEMoG
Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums Der Gesetzgeber hat §160 des Handelsgesetzbuchs ersatzlos gestrichen. Damit musste der § 9 a des…
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Deutscher Bundestag-1. Lesung (18.01.2024) zur geplanten Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher…
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Verwaltungsbeirat nicht im Block wählen
Wer Beirat werden will, stellt sich künftig einzeln zur Wahl Was nach dem alten Gesetz oftmals praktiziert wurde, verstößt nach…
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Verwalter kann jederzeit abberufen werden
Abberufung und Verwaltervertrag sind zwei Paar Schuh Mit großen Erwartungen startet die Zusammenarbeit zwischen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der neuen…
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Onlineversammlungen können nach dem Willen der Verwalterverbände zur Pflicht werden
Gesetzgebungsverfahren Entwurf-Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen Letzte Aktualisierung Erscheinungsjahr Das Bundesministerium für Justiz hat am 13. September einen weiteren Schritt im Gesetzgebungsverfahren…
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„Tagesmutti“ in der Eigentumswohnung?
Kinderbetreuung-Wohnnutzung oder Teilgewerbe? Unabhängig von jeder Rechtsprechung (Einzelfallentscheidung!) besteht der Grundsatz, dass das Sondereigentum ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden darf.…