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VDWE bewertet Prüfungskomplexe für zukünftige Verwalter “erster Klasse”

Das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Verordnungsentwurf über die Prüfungsinhalte für die Zulassung von “zertifizierten” Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetzes (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung – ZertVerwV) vorgelegt.

Durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) wurde, so das Ministerium, der grundsätzliche Anspruch jeder Wohnungseigentümerin und jedes Wohnungseigentümers auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters eingeführt (§ 19 Absatz 2
Nummer 6 des Wohnungseigentumsgesetzes – WEG). Als zertifizierter Verwalter darf sich nach § 26a Absatz 1 WEG bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter über notwendige Grundkenntnisse verfügt. Um eine einheitliche Qualität der Zertifizierung sicherzustellen, ist eine bundeseinheitliche Regelung des Prüfungsverfahrens und der Prüfungsgegenstände erforderlich. Zudem sollen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ablegung einer Prüfung geregelt werden.  Die vorgeschlagenen Prüfungsthemen zu rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse  können Sie hier nachlesen- 

Was sagt der VDWE?

Der VDWE war aufgefordert, diese Themen zu bewerten und Ergänzungsvorschläge zu unterbreiten. Das Expertenteam des VDWE hat eine detaillierte Stellungnahme erarbeitet, siehe hier: – VDWE Vorschläge zur Ergänzung der Vorlage ” Zertifizierter Verwalter”

Der Entwurf zu den Prüfungsthemen ist aus unserer Sicht umfassend und ausreichend detailliert. Es wird natürlich darauf ankommen, in welcher Intensität die Verwalter geschult und geprüft werden. “Geschenke” sollten tunlichst unterbleiben. Und es ist uns allen klar, der Nachweis der Zertifizierung macht noch keinen perfekten Verwalter, aber Spreu von Weizen sollte man dadurch trennen können. Wir haben vorgeschlagen Prüfungsthemen zu entschlacken- wie

  • Themenkomplex Mietrecht sollte gestrichen werden. Es kommt äußerst selten vor, dass Gemeinschaftseigentum durch den WEG-Verwalter vermietet werden muss. Die Sondereigentumsverwaltung, in der das Mietrecht eine wesentliche Rolle spielt, ist nicht Aufgabe des WEG-Verwalters und sollte daher auch in der Verordnung streng vom WEG Verwalteramt getrennt werden.

  • Themenkomplex Grundstücksrecht spielt keine prüfungsrelevante Rolle. Es ist nicht Aufgabe des WEG-Verwalters, Grundstücksteile zu veräußern. Das trifft aus unserer Sicht auch auf die Komplexe Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht zu. Für die Führung von gerichtlichen Verfahren für die Gemeinschaft nehmen WEG-Verwalter regelmäßig die Hilfe von Rechtsanwälten in Anspruch. Es gehört auch nicht zum Aufgabenkreis des WEG-Verwalters nach § 27 WEMoG.

Was fehlt in der Prüfungsverordnung?

Völlig außer Acht gelassen wurde die Anforderung an einen Verwalter, zumindest Grundkenntnisse der Gesprächsführung und Konfliktbewältigung nachzuweisen. Gerade dieser Aspekt ist entscheidend, aus den Worthülsen eines Verwaltervertrages ein längerfristiges Vertrauensverhältnis zu gestalten.

Wir fordern dringend die Grundlagen „Kommunikation und Konfliktmanagement“ (Kommunikationskompetenz, Gesprächsführung, Konfliktmanagement) in die Prüfungsverordnung mit aufzunehmen.

Lange haben wir dafür gerungen, den Verwaltungen ein Qualifikationsnachweis abzufordern. Es reicht eben nicht den Beruf einer Polizistin auszuüben, um damit nach Ansicht eines Gerichtes für die Verwaltertätigkeit ausreichend qualifiziert zu sein. Was 2018 mit dem Fortbildungsnachweis (der hat noch immer Bestand!) begonnen hat, setzt sich spätesten 2024 mit dem Zertifikat für die Wohnungsverwalter fort. Ein entscheidender Schritt, damit Verwaltungen ihrer neuen Verantwortung nach dem WEMoG gerecht werden können- zum Vorteil und im Interesse der Eigentümergemeinschaften!