Verein Deutscher
Wohnungseigentümer e.V.

Verein Deutscher
Wohnungs-eigentümer e.V.

Fragen und Antworten

  • Aufzug

    Mehrere Eigentümer fordern den Einbau eines Aufzuges. Rechnet sich das
    denn bei den hohen Kosten?

    Ganz unabhängig von den Kosten ist im Hinblick auf die Altersstruktur der Eigentümer diese
    Investition zu betrachten. Viele Eigentümer sehen in der selbstgenutzten Eigentumswohnung
    den wesentlichern Baustein zur Altersabsicherung. Natürlich steigt auch der Wert jeder Wohnung.
    Aktuelle Analysen gehen derzeit von einer Steigerung von etwa 4% Preis/m² nach einem Aufzugseinbau aus.

  • Aufzugsanlage

    Die Aufzugsanlage ist in unserer Eigentümeranlage mit Hochparterre und fünf Geschossen völlig veraltet
    und soll modernisiert werden. Bisher hält er zwischen den Etagen, nun möchten einige Eigentümer,
    dass er auf der jeweiligen Etage hält. Wer entscheidet darüber?

    Das Vorhaben verbessert auf Dauer die Wohnverhältnisse, der Gebrauchswert des Hauses und des
    Sondereigentums steigen. Diese Anpassung an den Stand der Technik ist eindeutig einer
    Modernisierungsmaßnahme zu zuordnen. Der Gesetzgeber fordert eine doppelt qualifizierte
    Mehrheit mit einer dreiviertel Stimmenmehrheit aller Eigentümer, die mehr als fünfzig Prozent der
    Miteigentumsanteile auf sich vereinigen müssen. Bitte prüfen Sie vorab, ob Ihre
    Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung dazu abweichende individuelle Festlegungen enthält.
    Bereits mit einer einfachen Mehrheit könnten bei einem absehbaren oder bereits eingetretenen
    Reparaturbedarf der Aufzuganlage auch im begrenzten Umfang Neuerungen, Umgestaltungen und Änderungen
    über die modernisierende Instandsetzung beschlossen werden. Ihre Planung geht aber weit darüber hinaus.

  • Beirat

    Das Desinteresse in unserer so genannten Gemeinschaft ist nicht mehr zu übertreffen.
    Mir reicht es, ich stelle meinen Posten als Beiratsvorsitzender zur Verfügung, die beiden weiteren
    Mitglieder werden das auch tun. Und dann- es wird sich kein Beirat finden, greift das Gericht
    mit einem von ihm bestellten Beirat ein?

    Nein, dass ist kein Fall für das Gericht. Dies trifft bei eingetragenen Vereinen für einen fehlenden Vorstand und im
    Wohnungseigentum für eine fehlende Verwaltung zu. Jeder Wohnungseigentümer kann nach dem Gesetz eine Verwaltung
    verlangen. Die Verwaltung steht den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Der Verwaltungsbeirat ist nicht
    zwingend vorgeschrieben. Der Gesetzgeber sagt, dass er gebildet werden kann und dann aus drei Wohnungseigentümern
    bestehen soll. Der Beirat ist Berater, Sprecher aber ohne Entscheidungsbefugnis. Diese verbleibt bei den
    Wohnungseigentümern, mit oder ohne Verwaltungsbeirat.  

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