Verein Deutscher
Wohnungseigentümer e.V.
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Wohnungs-eigentümer e.V.
Wohnungs-eigentümer e.V.
Fragen und Antworten
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Aufzug
Mehrere Eigentümer fordern den Einbau eines Aufzuges. Rechnet sich das
denn bei den hohen Kosten?Ganz unabhängig von den Kosten ist im Hinblick auf die Altersstruktur der Eigentümer diese
Investition zu betrachten. Viele Eigentümer sehen in der selbstgenutzten Eigentumswohnung
den wesentlichern Baustein zur Altersabsicherung. Natürlich steigt auch der Wert jeder Wohnung.
Aktuelle Analysen gehen derzeit von einer Steigerung von etwa 4% Preis/m² nach einem Aufzugseinbau aus. -
Aufzugsanlage
Die Aufzugsanlage ist in unserer Eigentümeranlage mit Hochparterre und fünf Geschossen völlig veraltet
und soll modernisiert werden. Bisher hält er zwischen den Etagen, nun möchten einige Eigentümer,
dass er auf der jeweiligen Etage hält. Wer entscheidet darüber?Das Vorhaben verbessert auf Dauer die Wohnverhältnisse, der Gebrauchswert des Hauses und des
Sondereigentums steigen. Diese Anpassung an den Stand der Technik ist eindeutig einer
Modernisierungsmaßnahme zu zuordnen. Der Gesetzgeber fordert eine doppelt qualifizierte
Mehrheit mit einer dreiviertel Stimmenmehrheit aller Eigentümer, die mehr als fünfzig Prozent der
Miteigentumsanteile auf sich vereinigen müssen. Bitte prüfen Sie vorab, ob Ihre
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung dazu abweichende individuelle Festlegungen enthält.
Bereits mit einer einfachen Mehrheit könnten bei einem absehbaren oder bereits eingetretenen
Reparaturbedarf der Aufzuganlage auch im begrenzten Umfang Neuerungen, Umgestaltungen und Änderungen
über die modernisierende Instandsetzung beschlossen werden. Ihre Planung geht aber weit darüber hinaus. -
Beirat
Das Desinteresse in unserer so genannten Gemeinschaft ist nicht mehr zu übertreffen.
Mir reicht es, ich stelle meinen Posten als Beiratsvorsitzender zur Verfügung, die beiden weiteren
Mitglieder werden das auch tun. Und dann- es wird sich kein Beirat finden, greift das Gericht
mit einem von ihm bestellten Beirat ein?Nein, dass ist kein Fall für das Gericht. Dies trifft bei eingetragenen Vereinen für einen fehlenden Vorstand und im
Wohnungseigentum für eine fehlende Verwaltung zu. Jeder Wohnungseigentümer kann nach dem Gesetz eine Verwaltung
verlangen. Die Verwaltung steht den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Der Verwaltungsbeirat ist nicht
zwingend vorgeschrieben. Der Gesetzgeber sagt, dass er gebildet werden kann und dann aus drei Wohnungseigentümern
bestehen soll. Der Beirat ist Berater, Sprecher aber ohne Entscheidungsbefugnis. Diese verbleibt bei den
Wohnungseigentümern, mit oder ohne Verwaltungsbeirat.