Was für ein Armutszeugnis!
Das Bundesministerium für Justiz legte mit Schreiben vom 23. August 2022 einen Entwurf vor, in dem aufgrund organisatorischer Probleme die Pflichteinführung der zertifizierten Verwalter um ein Jahr, auf Ende 2023, verschoben werden soll. Der VDWE lehnte dieses Ansinnen ab. Die Stellungnahme des Verbandes vom 25.08.2022 lesen Sie unten.
Der Bundestag hat am 22.9.2022 einer entsprechenden Verlängerung der Frist zugestimmt. Erst ab Dezember 2023 und damit ein Jahr später als bisher vorgesehen, haben Wohnungseigentümer Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter.
Zur Stellungnahme wurden neben dem Bundesgerichtshof gut 20 Institutionen angeschrieben, von denen bei gutwilliger Betrachtung fünf oder sechs die Interessen der Wohnungseigentümer vertreten. Das Ungleichgewicht ist bezeichnend, die Zustimmung des Bundestages nicht verwunderlich.
Der Entwurf einer Regelung zur Änderung des § 48 Absatz 4 Satz 1 WEMoG sagt zusammengefasst aus, dass die in der WEG Reform geschaffenen Vorschrift zur Einführung des zertifizierten Verwalters vom 01. Dezember 2022 um ein Jahr auf den 01. Dezember 2023 verschoben werden soll.
Hintergrund des Vorschlages sei, dass bei der Beibehaltung der bisherigen Frist mit erheblichen Engpässen bei der Zertifizierung der Verwalter zu rechnen ist.
Der VDWE lehnt dieses Ansinnen ab. Hier die Stellungnahme des Verbandes vom 25.08.2022:
Sehr geehrte Damen und Herren,
danke, dass wir als ein Vertreter der Wohnungseigentümer, Stellung zur beabsichtigten Änderung des § 48 Absatz 4 Satz 1 WEMoG beziehen dürfen.
Wenn man die zur Stellungnahme aufgeforderten Adressaten betrachtet, fällt, zumindest von der Anzahl der benannten Gremien, ein deutliches Untergewicht zu Lasten der Wohnungseigentümer auf.
Zu wessen Schutz wurde die Gesetzesänderung eingebracht?
Viel zu lange haben wir gemeinsam darum gerungen, eine Berufszulassung für Verwalter, einen Fortbildungsnachweis, eine Zertifizierung durchzusetzen. Wir wissen alle, dass dies noch lange keinen guten Verwalter ausmacht, denn die gibt es in der Mehrzahl auch ohne Zertifizierung. Aber es ist ein notwendiger Schritt, um Eigentümergemeinschaften vor unfähigen Verwaltungen zu schützen, die im Ausnahmefall, zu Lasten der Eigentümer, wirtschaftlichen Schaden zu verantworten haben.
Die im § 26a Absatz 2 festgeschriebenen Handlungsschritte zur Einführung eines zertifizierten Verwalters wurden zeitnah durch die Rechtsverordnung umgesetzt. Zum Inhalt der Prüfungen hatten wir Ihnen unsere Vorstellungen zugearbeitet.
Um so unverständlicher ist es, wenn alle an der Umsetzung Beteiligten nun völlig überrascht vom organisatorischen Aufwand sind, und eine Terminverschiebung bis zum 1. Dezember 2023 beantragen. Das deckt sich leider mit den aktuellen Erfahrungen bei der Grundsteuererhebung 2022 und wirft ein bezeichnendes Bild auf Behörden und Institutionen. So schafft man kein Vertrauen in eine moderne, leistungsfähige Verwaltung.
Wir lehnen eine einjährige Verschiebung zur „Entzerrung der Situation“, auch mit der Begründung, nicht zur konkreten Faktenlage informiert zu sein, entschieden ab.
Wir können auch unter Hinweis auf den § 19 Absatz 2 Nummer 6 WEMoG keine akute Gefährdungslage erkennen, da eine Person, die am 01.12.2020 Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft war, in dieser bis zum 01. Juni 2024 rechtlich einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist.
Es grüßt Sie herzlich
Lothar Blaschke
Vorsitzender VDWE, Vizepräsident VDGN
Verband Deutscher Wohnungseigentümer (VDWE)
Irmastraße 22 – 12683 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 – 514 888 – 210