Verein Deutscher
Wohnungseigentümer e.V.

Verein Deutscher
Wohnungs-eigentümer e.V.

Wörterbuch

  • Abberufung des Verwalters (Hausverwalters)

    Die Abberufung des Verwalters erfordert die einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer während einer ordnungsgemäß einberufenen Wohnungseigentümerversammlung (-> WEV)

    Für die A. vor Ablauf der vereinbarten Verwaltungszeit, die maximal 5 Jahre betragen darf, sind -> wichtige Gründe erforderlich.

    In bestimmten extremen Situationen kann eine gerichtliche A. erfolgen.

  • Abberufung des Verwaltungsbeirat

    Die Abberufung eines Verwaltungsbeirates (jedes Mitgliedes einzeln) erfordert die einfache Mehrheit einer ordentlich einberufenen –> WEV oder die -> Allstimmigkeit im -> Umlaufbeschluss

  • Abdingbarkeit

    Im Wohnungseigentumsgesetz (WEG/ § 10) wird Wohnungseigentümergemeinschaften (-> WETG) das Recht eingeräumt, vom WEG-Text abweichende -> Vereinbarungen zu treffen. Von dieser Möglichkeit machen bereits -> Bauträger und -> teilende Eigentümer bei der Abfassung der -> Teilungserklärung und /oder der -> Gemeinschaftsordnung Gebrauch. Jedoch dürfen derartige Abweichungen nicht den zwingenden/unabdingbaren Bestimmungen des Gesetzes zuwiderlaufen.

    Beispiel: Das WEG bestimmt in § 24, dass die Frist zur Einberufung einer ->

    Wohnungseigentümerversammlung (WEV) mindestens zwei Wochen beträgt. Ziel dieser seit 2007 gültigen Regelung ist, dass Wohnungseigentümer mindestens diese Zeit zur Verfügung haben, um die übergebenen Unterlagen durchzusehen, zu prüfen und sich auf die Beratungen und Beschlussfassungen vorzubereiten. In älteren Teilungserklärungen enthaltene kürzere Fristen sind heute nichtig, längere Fristen (z. B. drei oder vier Wochen) können vereinbart werden bzw. behalten ihre Gültigkeit.       

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