Klageerhebung vor dem zuständigen -> Amtsgericht mit dem Ziel, einen von der -> WETG gefassten Beschluss oder eine unzutreffende Formulierung in  der -> Versammlungsniederschrift aufheben zu lassen. Eine A. kann von Wohnungseigentümern einzeln oder in Gemeinschaft innerhalb der gesetzlichen Frist (1 Monat nach Termin der -> WEV) erhoben werden. Terminüberschreitungen sind nur bei außergewöhnlichen Umständen möglich.