Das  -> WEG regelt im § 43 die örtliche Zuständigkeit von Amtsgerichten in Wohnungseigentumssachen, wonach die Lage des Wohnobjektes /Grundstücks /der Wohnung im zutreffenden Amtsgerichtsbezirk entscheidend ist.

Das A. verhandelt und entscheidet in allen Streitfragen, die zwischen den Wohnungseigentümern bestehen und sich aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben können. Dazu gehören  u. a.  -> Mahnverfahren gegen säumige Wohngeldzahler, über unterschiedliche Auffassungen zur Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer (-> Anfechtungsklage) über die Wahrnehmung von Rechten  und die Erfüllung der Pflichten von Hausverwaltern sowie über Streitigkeiten, die zwischen der Gemeinschaft und einzelnen Wohnungseigentümern bestehen. Weiterhin werden Klagen Dritter gegen die Gemeinschaft (z. B. von Handwerkern und anderen Dienstleistern wegen ausstehender Zahlungen) vor A. verhandelt.