Ergibt sich aus der -> Jahresabrechnung / Einzelabrechnung  und bezeichnet den Nachzahlungsbetrag  Die A. wird zur Zahlung fällig, sofern die WETG die Jahresabrechnung und einen Nachzahlungstermin beschlossen hat.

Die Abberufung des Verwalters erfordert die einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer während einer ordnungsgemäß einberufenen Wohnungseigentümerversammlung (-> WEV)

Für die A. vor Ablauf der vereinbarten Verwaltungszeit, die maximal 5 Jahre betragen darf, sind -> wichtige Gründe erforderlich.

In bestimmten extremen Situationen kann eine gerichtliche A. erfolgen.