Die Abberufung des Verwalters erfordert die einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer während einer ordnungsgemäß einberufenen Wohnungseigentümerversammlung (-> WEV)

Für die A. vor Ablauf der vereinbarten Verwaltungszeit, die maximal 5 Jahre betragen darf, sind -> wichtige Gründe erforderlich.

In bestimmten extremen Situationen kann eine gerichtliche A. erfolgen.