Im Wohnungseigentumsgesetz (WEG/ § 10) wird Wohnungseigentümergemeinschaften (-> WETG) das Recht eingeräumt, vom WEG-Text abweichende -> Vereinbarungen zu treffen. Von dieser Möglichkeit machen bereits -> Bauträger und -> teilende Eigentümer bei der Abfassung der -> Teilungserklärung und /oder der -> Gemeinschaftsordnung Gebrauch. Jedoch dürfen derartige Abweichungen nicht den zwingenden/unabdingbaren Bestimmungen des Gesetzes zuwiderlaufen.

Beispiel: Das WEG bestimmt in § 24, dass die Frist zur Einberufung einer ->

Wohnungseigentümerversammlung (WEV) mindestens zwei Wochen beträgt. Ziel dieser seit 2007 gültigen Regelung ist, dass Wohnungseigentümer mindestens diese Zeit zur Verfügung haben, um die übergebenen Unterlagen durchzusehen, zu prüfen und sich auf die Beratungen und Beschlussfassungen vorzubereiten. In älteren Teilungserklärungen enthaltene kürzere Fristen sind heute nichtig, längere Fristen (z. B. drei oder vier Wochen) können vereinbart werden bzw. behalten ihre Gültigkeit.