Die Abgeschlossenheit einer Wohnung oder sonstiger, zur Wohnung gehörender Räume ist Voraussetzung für den Erwerb von -> Sondereigentum oder -> Teileigentum. (WEG, § 3) In der Regel sind dazu sog. Abgeschlossenheitsbescheinigungen des zuständigen Amtes oder von einer von der jeweiligen Landesregierung beauftragten Stelle (siehe WEG § 32. 2) erforderlich. Diese Abgeschlossenheitsbescheinigungen gehören zu den Kaufunterlagen, die der Verkäufer dem Käufer zu übergeben hat.