Im Zusammenhang mit der Begründung von Wohnungseigentum zuständig für die Prüfung von Bauanträgen und die Erteilung von Genehmigungen zur Errichtung  bzw. Modernisierung von Gebäuden.  Die B. hat auch die von einem Bauträger oder teilenden Eigentümer vorgesehenen Pläne auf die Einhaltung der Abgeschlossenheit zu prüfen und zu genehmigen.  siehe: -> Aufteilungsplan, -> Abgeschlossenheit.

Zur Regelung der Zuständigkeiten und Definitionen zur Erteilung der Abgeschlossenheit gilt seit dem 01.07.2007 Landesrecht (doppelt und wortgleich im WEG § 7, Abs 2 und § 22 Abs 2)