kann verlangt und/oder beschlossen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die  b. V. über ein bestimmtes Maß hinaus beeinträchtigt werden.

( siehe auch: WEG, § 14, Abs 1) . Soweit diese Rechte nicht beeinträchtigt werden, ist seine Zustimmung nicht erforderlich.

hier:  –> doppelt qualifizierte Mehrheit

  1. V. können verlangt und beschlossen werden, müssen jedoch einige, im WEG beschriebene Voraussetzungen erfüllen. So dürfen sie die Eigenart der Wohnanlage nicht verändern, keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen oder einschränken (z. B. durch die Errichtung eines Müllplatzes vor seiner Terrasse oder seinem Balkon), und sie haben der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik zu dienen. Diese Vorbedingungen sind im Vorfeld einer Beschlussfassung von der Verwaltung zu untersuchen. Da es sich regelmäßig um bedeutende b. V. handeln dürfte, ist eine  > doppelt qualifizierte Mehrheit  bei der Abstimmung erforderlich.   

Das bedeutet: es müssen mehr als drei Viertel der stimmberechtigten Wohnungseigentümer, die gleichzeitig mindestens oder mehr als die Hälfte der – > Miteigentumsanteile vertreten, zustimmen.

wichtig: Hier sind auch die Eigentümer zu berücksichtigen, die weder persönlich noch durch Vollmacht vertreten an einer Wohnungseigentümerversammlung teilnehmen.

Es handelt sich hier um eine zwingende Gesetzesvorschrift, die die nicht durch anderslautende Regelungen (z. B. in der -> Teilungserklärung) oder evtl. Eigentümerbeschlüsse ausgeschlossen werden können.  (WEG, § 22, Abs 2)