Unternehmen, das lt. Gewerbeordnung § 34c eine Genehmigung vorzuweisen hat, nach der es Immobilien gewerbsmäßig errichten  und/oder verkaufen darf. Der B. muss nach diesen Vorschriften Eigentümer des Grundstückes sein, auf dem gebaut werden soll. Verkauft werden vor oder nach Fertigstellung bzw. auch während der Bauphase Anteile  am Grundstück und an Gebäuden (stets gemeinsam).

Keine B. sind Baufirmen, die Leistungen auf ihnen nicht gehörenden Grundstücken und an Gebäuden erbringen und dabei im Auftrag von Grundstücks- oder Haueigentümern tätig werden.