Das Desinteresse in unserer so genannten Gemeinschaft ist nicht mehr zu übertreffen.
Mir reicht es, ich stelle meinen Posten als Beiratsvorsitzender zur Verfügung, die beiden weiteren
Mitglieder werden das auch tun. Und dann- es wird sich kein Beirat finden, greift das Gericht
mit einem von ihm bestellten Beirat ein?
Nein, dass ist kein Fall für das Gericht. Dies trifft bei eingetragenen Vereinen für einen fehlenden Vorstand und im
Wohnungseigentum für eine fehlende Verwaltung zu. Jeder Wohnungseigentümer kann nach dem Gesetz eine Verwaltung
verlangen. Die Verwaltung steht den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Der Verwaltungsbeirat ist nicht
zwingend vorgeschrieben. Der Gesetzgeber sagt, dass er gebildet werden kann und dann aus drei Wohnungseigentümern
bestehen soll. Der Beirat ist Berater, Sprecher aber ohne Entscheidungsbefugnis. Diese verbleibt bei den
Wohnungseigentümern, mit oder ohne Verwaltungsbeirat.