Ich wohne in Fulda und habe in Jena eine Wohnung erworben die berufsbedingt für die nächsten Jahren meine Tochter nutzt. Der Verwalter verweigert ihr die Teilnahme an der Eigentümerversammlung. Kann ich das erzwingen?
Der Verwalter hat als Versammlungsleiter darauf achten, dass nur berechtigte Personen an der Versammlung teilnehmen. Es gilt die rechtliche Vorgabe, dass Eigentümerversammlungen für Außenstehende nicht zugänglich sein dürfen. Demgegenüber steht im Grundsatz jedem Eigentümer das Recht zu, sich vertreten zu lassen. Diese Vertretungsmöglichkeit wird überwiegend den Ehegatten, Kindern, anderen Eigentümern und dem Verwalter zuerkannt. Die Eigentümergemeinschaft kann in der Teilungserklärung oder in einer späteren Vereinbarung eine darüber hinausgehende Regelung treffen, welche die Vertretungsmöglichkeit erweitert, aber auch jegliche Vertretungsmöglichkeit ausschließt. Ihre Tochter sollte also teilnahmeberechtigt sein, soweit keine davon abweichenden Vereinbarungen in Ihrer Eigentümergemeinschaft getroffen wurden.