Vermietende Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, bei Leitungswasser die Hygienevorschriften einzuhalten um Schadensersatzansprüche auszuschließen. Zur Legionellenprüfung ist demzufolge verpflichtet, wer ein Wohngebäude vermietet, dass mit einer zentralen Trinkwassererwärmungsanlage ausgestattet ist, die ein Speichervolumen von wenigstens 400 l hat, bzw. wenn Warmwasserleitungen in dem Objekt vorhanden sind, die mindestens 3 l Inhalt zwischen Trinkwassererwärmungsanlage und der am weitesten entfernten Entnahmestelle (sogenannte Großanlagen) aufweisen.
Von der gesetzlichen Pflicht zur regelmäßigen Legionellenprüfung ausgeschlossen sind Ein- und Zweifamilienhäuser – gleichgültig ob vermietet oder nicht – sowie Mehrfamilienhäuser mit Eigentümergemeinschaften, die nur vom Eigentümer bewohnt werden.