Die Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung, aber unter gewissen Umständen auch per Beschluss entsprechende Nutzungsbeschränkungen festlegen. Verbreitet sind diese Beschränkungen für das

– Tierhaltungsverbot
– Rauchverbot
– Musizierverbot

Ein dahingehender Beschluss ist zwar nicht ordnungsgemäß, entfaltet seine Wirkung aber, wenn er bestandskräftig geworden ist.