Der Einbau ist eine gemeinschaftsbezogene Pflicht und damit Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft, die einer gesetzlichen Pflicht nachkommen muss. Dazu bedarf es eines Beschlusses der WEG. Die Kosten der Erstinstallation sind Kosten der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.  Die Kostenverteilung erfolgt, sofern die Wohnungseigentümer nicht nach  § 16.3 WEG mit einfacher Mehrheit einen abweichenden Verteilerschlüssel gewählt haben, in der Regel nach den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung. Rauchwarnmelder sind Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie in den Räumen des Sondereigentums installiert sind.