Die Bestellung unseres Verwalters läuft zum Jahresende aus. Sind zur Neuwahl Vergleichsangebote vorzulegen?

Hier gibt es einen Unterschied bei der Verfahrensweise. Bei der Erstbestellung eines Verwalters sind grundsätzlich Vergleichsangebote  vorzulegen.
Soll der bestehende Verwaltervertrag verlängert werden, ist ein Vergleichsangebot nicht erforderlich.

In unserer Eigentümergemeinschaft hat sich über die Jahre alles eingespielt. Verwalter, Dienstleister, ja sogar die Handwerksfirmen haben nicht gewechselt. Die Aufträge erhalten immer dieselben Firmen, was ja nicht schlecht ist, große Beanstandungen gab es bisher nicht. Müsste man aber nicht nach Jahren auch einmal die Kosten mit Anderen vergleichen?

Der Gemeinschaft muss die Möglichkeit gegeben werden zu entscheiden, welche angebotene technische Lösung zu welchem Preis eine dauerhafte Mängelbeseitigung gewährleistet. Bei umfangreichen Leistungen sind zumindest drei Vergleichsangebote erforderlich. Welche Befugnis hat der Verwalter, wenn ist, und nun schnelles Handeln weiteren Schaden von der Gemeinschaft abwendet? Im Fall von  Gefahr im Verzug ist der Verwalter selbstverständlich handlungsbefugt auch ohne jegliche Beschlussfassung tätig zu werden. Darüber hinaus ist es durchaus üblich und statthaft den Verwalter zu ermächtigen, notwendige Instandhaltung- und Instandsetzungsarbeiten bis zu einem vereinbarten überschaubaren Betrag ohne Beschluss eigenständig zu beauftragen. Das vereinfacht die Verwaltertätigkeit und beruht auf gegenseitigem Vertrauen.