Alle Rechte und Pflichten gehen mit dem Zuschlag – nicht erst mit der Grundbuchänderung – auf den neuen Eigentümer über. Weigert sich der bisherige Eigentümer die Wohnung zu verlassen, kann der Erwerber diese zwangsräumen lassen. Ist die Wohnung vermietet, darf der Erwerber der die Wohnung ersteigert hat, dem Mieter zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit drei Monaten Frist kündigen.