Helpie FAQ

  • Zwangsversteigerung- Zwangsräumung des Vorbesitzers nach Ersteigerung

    Alle Rechte und Pflichten gehen mit dem Zuschlag – nicht erst mit der Grundbuchänderung – auf den neuen Eigentümer über. Weigert sich der bisherige Eigentümer die Wohnung zu verlassen, kann der Erwerber diese zwangsräumen lassen. Ist die Wohnung vermietet, darf der Erwerber der die Wohnung ersteigert hat, dem Mieter zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit drei Monaten Frist kündigen.

  • Verwalterzustimmung- wer bezahlt?

    Wer zahlt die Kosten für die Verwalterzustimmung beim Verkauf einer  Wohnung?

    Wenn nichts abweichend vereinbart oder beschlossen wurde trägt diese Kosten immer die Gemeinschaft. Soll der Verkäufer allein für die Kosten aufkommen, kann die Eigentümergemeinschaft das mit einfacher Mehrheit beschließen. Ihm steht die Möglichkeit offen, im Rahmen des Verkaufs die Übernahme der Kosten durch den Käufer zu vereinbaren.

  • Verwalterwahl/Bestellung

    Die Bestellung unseres Verwalters läuft zum Jahresende aus. Sind zur Neuwahl Vergleichsangebote vorzulegen?

    Hier gibt es einen Unterschied bei der Verfahrensweise. Bei der Erstbestellung eines Verwalters sind grundsätzlich Vergleichsangebote  vorzulegen.
    Soll der bestehende Verwaltervertrag verlängert werden, ist ein Vergleichsangebot nicht erforderlich.

    In unserer Eigentümergemeinschaft hat sich über die Jahre alles eingespielt. Verwalter, Dienstleister, ja sogar die Handwerksfirmen haben nicht gewechselt. Die Aufträge erhalten immer dieselben Firmen, was ja nicht schlecht ist, große Beanstandungen gab es bisher nicht. Müsste man aber nicht nach Jahren auch einmal die Kosten mit Anderen vergleichen?

    Der Gemeinschaft muss die Möglichkeit gegeben werden zu entscheiden, welche angebotene technische Lösung zu welchem Preis eine dauerhafte Mängelbeseitigung gewährleistet. Bei umfangreichen Leistungen sind zumindest drei Vergleichsangebote erforderlich. Welche Befugnis hat der Verwalter, wenn ist, und nun schnelles Handeln weiteren Schaden von der Gemeinschaft abwendet? Im Fall von  Gefahr im Verzug ist der Verwalter selbstverständlich handlungsbefugt auch ohne jegliche Beschlussfassung tätig zu werden. Darüber hinaus ist es durchaus üblich und statthaft den Verwalter zu ermächtigen, notwendige Instandhaltung- und Instandsetzungsarbeiten bis zu einem vereinbarten überschaubaren Betrag ohne Beschluss eigenständig zu beauftragen. Das vereinfacht die Verwaltertätigkeit und beruht auf gegenseitigem Vertrauen.

  • Versicherung

    Wir haben bisher das Problem der Versicherung immer unserem Verwalter überlassen. Was sollten wir beachten?

    Eine pauschale Aussage ist an dieser Stelle nicht möglich. Es ist aber eine grundsätzliche Aufgabe des Verwalters, sie als Gemeinschaft zu beraten und die Versicherungsverträge mit einem guten Preis-Leistungsverhältnis abzuschließen. Das sollten Sie auch regelmäßig kontrollieren, denn für einen unterversicherten Schaden am Gemeinschaftseigentum, wie Dach, Fassade, Treppenhaus muss jeder Einzelne eintreten. Denken Sie nur an einen Sturmschaden oder ein Feuer. Als Eigentümer tragen Sie darüber hinaus gemeinschaftlich die Verkehrssicherungspflicht. Schadensersatzansprüche aus einem Glätteunfall oder einen umgestürzten Baum mit Sach- und Personenschaden  können ungeahnte Zahlungsverpflichtungen nach sich ziehen. Verantwortlich für den ausreichenden Versicherungsschutz ist im Zweifelsfall immer der Eigentümer und die Gemeinschaft.

  • Trampolin auf dem Gemeinschaftseigentum

    Ein Trampolin für eine kurze Zeit aufzustellen sollte kein Problem sein, wenn die Miteigentümer informiert werden, und um das Verständnis für die in den Ferien bei Oma und Opa weilenden Enkel geworben wird. Sobald es aber dauerhaft für die Sommersaison stehen bleiben soll, verankert im Boden, handelt es sich um eine bauliche Veränderung. Die übliche Größe dieses Sport- und Spielgerätes verändert das optischen Gesamtbildes der Anlage nicht unwesentlich. Ein allstimmiger Beschluss als Aufstellungsgenehmigung wird unumgänglich, das heißt es müssen alle Eigentümer der Gemeinschaft zustimmen.