Verwalterwahl bedarf mindestens drei Vergleichsangebote
Das Gericht urteilt abweichend von der bisher allgemein anerkannten Rechtsauffassung, dass Vergleichsangebote auch bei einer Wiederwahl eines Verwalters nötig sind, werden die Leistungen von anderen Verwaltern „spürbar günstiger“ angeboten.
Aus unserer Beratungserfahrung ist dieses Urteil bezüglich der Verwalterwahl kritisch zu sehen. Unumstritten werden die Vergleichsangebote bei einer Wahl eines neuen Verwalters zwingend erforderlich. Zumindest bei einer Wiederwahl des alten Verwalters sollte das Honorar an zweiter Stelle der Beurteilung stehen. Wem nützt ein neuer kostengünstigerer Verwalter, an den man sich möglicherweise fünf Jahre bindet, wenn die Qualität seiner Arbeit seinen Honorarforderungen entspricht. „Wer billig kauft, kauft zweimal“, diese Erfahrung muss man nicht mehrmals machen! Das hat auch der BGH mit seinem Beschluss vom 01.04.2011, V ZR 96/10 so gesehen- „Alternativangebote seien bei der Wiederwahl des Verwalters entbehrlich“.