Fahrstuhleinbau scheitert an Genehmigung aller Miteigentümer – Gehbehinderter 80-jähriger in eigener Plattenbauwohnung gefangen

Selten zuvor hat ein Bundesgerichtsurteil zum Wohneigentum derartige öffentliche Beachtung gefunden. Es ist schon gleichzusetzen mit der Medienpräsenz die dem ständig qualmenden und vor Gericht klagenden Mieter auf seinem Balkon zugutekommt, und beinhaltet doch eine ganz andere Dimension. Auch wenn der Volltext des Urteils zum heutigen Tag noch nicht vorliegt wird in dieser Einzelfallentscheidung deutlich, dass Wohnungseigentumsgesetz zwar die Rechte jedes Eigentümers schützt, aber nicht verhindert, dass ein Einzelner den Willen der Mehrheit blockieren kann. Das ist im Grundsatz bei jeder baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums der Fall, und sei es, dass Herr X die vorgeschlagene und von der Mehrheit gewollte neue Fassadenfarbe ablehnt da er sich an das immer dunkler werdende Grau so gewöhnt hat. Selbst schuld, meint das Gericht, wenn du in Cottbus eine im fünften Obergeschoss gelegene Plattenbauwohnung ohne Aufzug erworben hast. Gibt es eine Gegenstimme zum geplanten Einbau hast du keine Chance, auch wenn du alle Kosten selbst übernehmen würdest. Ein Zugeständnis allgemeiner Art hat der BGH gemacht. Bei einer erheblichen Gehbehinderung wird die Abwägung in der Regel ergeben, dass die übrigen Wohnungseigentümer die Anbringung eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe durch einen Wohnungseigentümer dulden müssen. Bis zum fünften Stockwerk undenkbar. Zum Außenaufzug, der ja bei einem Fünfgeschosser durchaus ein Wohnungswert erhöhender Faktor ist, steht eine BGH Entscheidung zur erforderlichen Mehrheit aus. Symptomatisch für das in die Jahre gekommene Gesetz. Viele Eigentümergemeinschaften beschäftigen die Gerichte und warten auf höchstrichterliche Entscheidungen. Es wird höchste Zeit, das Gesetz den Erfordernissen anzupassen. Der BGH dazu: „Sollte die Politik Ältere besserstellen wollen, wäre das aber über eine Gesetzesänderung möglich.“ Das heutige Gesetz ermöglicht keine andere Auslegung.

Lothar Blaschke