Die einzuhaltende Schallschutznorm bei einer Sanierung entspricht derjenigen der Gebäudeerrichtung und nicht derjenigen, die im Jahr der Sanierung gilt

Nur grundlegende Um- oder Ausbauten wie etwa ein Dachgeschossausbau begründen eine Pflicht zur Beachtung der aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz; dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen, ein verbessertes Schallschutzniveau im Grundsatz nicht beansprucht werden. Allein aus dem Umstand, dass bei Renovierungsarbeiten in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen wird, ergibt sich kein überzeugender Grund dafür, dass die im Zeitpunkt der Maßnahme anerkannten Schallschutzwerte maßgeblich sein sollen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Schallschutzwerte ist hier nach alledem derjenige der Gebäudeerrichtung