Die Eigentümergemeinschaft ist verpflichtet ist, das Gemeinschaftseigentum instand zu halten und notfalls zu sanieren, insbesondere dann, wenn diese als Geschäftsräume genutzt werden.

Die Eigentümer eines Hamburger Altbaus hatten sich mehrheitlich gegen eine Sanierung der Außenwände ausgesprochen, obwohl es unstrittig war, dass der Putz großflächig abbröckelte und die Wände stark durchfeuchtet waren. Die Eigentümer meinten, dass es bei Altbauten durchaus üblich sei, wenn mit den Jahren die Wände Feuchtigkeit aufnehmen. Eine Sanierung wurde aus Kostengründen abgelehnt, obwohl die Räume im Souterrain u.a. durch Naturheilpraxis und weitere Gewerbetreibende genutzt werden.