Kommentar zu BGH, Urteil vom 04.05.2018, V ZR 203/17

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Wird die Nutzung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausgeschlossen, besteht auch in einem Altbau für die Eigentümer eine Sanierungspflicht des Gemeinschaftseigentums.

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