Sondereigentümer kann zur alleinigen Übernahme von Instandhaltungs-,-setzungskosten herangezogen werden, auch wenn diese das Gemeinschaftseigentum betreffen.
Sondereigentümer kann zur alleinigen Übernahme von Instandhaltungs-,-setzungskosten herangezogen werden, auch wenn diese das Gemeinschaftseigentum betreffen.