Jeder Wohnungseigentümer kann vom Verwalter verlangen, dass die WEG Beschlüsse durchgesetzt werden
Ein Eigentümer beklagt einen Feuchteschaden in seinem Sondereigentum, die aus einem ursächlichen Mangel am Gemeinschaftseigentum resultieren. Die von der Gemeinschaft beschlossene Abdichtung des Mauerwerkes wird durch den Werkunternehmer nicht vollständig ausgeführt. Der klagende Eigentümer weist den Verwalter auf diesen Mangel hin, ohne dass dieser etwas unternimmt und gegen den Auftragnehmer vorgeht. Die Ursachen für den Feuchteschaden sind nicht beseitigt. Die Erstattung von Mietausfall und Gutachterkosten fordert er nunmehr von der Eigentümergemeinschaft, da der Beschluss nicht vollständig umgesetzt sei. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer lehnt die Kostenerstattung ab und bekommt nach mehreren Instanzen vom BGH Recht.
Nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern der Verwalter habe seine Pflichten verletzt. Er hätte auf die vollständige Erledigung der beauftragten Leistung drängen müssen. Die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen treffe allein den Verwalter und nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, so der BGH in seiner Begründung.