Wohnungseigentum kann insgesamt entzogen werden, wenn auch nur einer der Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft den Hausfrieden nachhaltig stört

Auf einer Eigentümerversammlung wurde die Einleitung eines Entziehungsverfahrens gegen ein Ehepaar beschlossen, wobei der Störer ausschließlich der Ehemann war. Der BGH entscheidet, dass auch wenn der Miteigentümer selbst nicht der Störer ist, ihm das Wohnungseigentum gemäß § 18 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) entzogen werden kann. Er kann das nur abwenden, wenn er dafür sorgt, dass der Störer den Wohnraum und die Gemeinschaft verlässt, er selbst dessen Miteigentumsanteile erwirbt und der Gemeinschaft alle Kosten ersetzt, die durch die Durchsetzung der Entziehung entstanden sind.