Seit dem 01.01.2019 hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten der Umlage von Modernisierungskosten auf die Mieter eingeschränkt.

  • Die Kosten können mit maximal 8% pro Jahr umgelegt werden
  • Instandsetzungskosten sind nicht umlagefähig. Sie sind deshalb, wie auch etwaige Fördermittel, vorab von den Modernisierungskosten abzuziehen
  • Durch Modernisierungsmaßnahmen darf die Miete innerhalb der nächsten sechs Jahren nicht mehr als um 3,00 €/m² erhöht werden
  • Beträgt die Nettokaltmiete weniger als 7,00 €/m², dann darf die Miete wegen einer Modernisierung innerhalb von 6 Jahren nur noch um 2,00 €/m² erhöht werden

Jede Modernisierung ist dem Mieter spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen. Der Vermieter hat den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf die Form und die Frist eines Härteeinwands hinzuweisen (§ 555c BGB).

Stand: Februar 2019